EU-Lieferschwelle: Änderungen 2021

Änderungen der Lieferschwelle in der EU ab 2021: Neue Umsatzsteuerpflichten für Online-Händler

Für den Sommer 2021 ist ein E-Commerce-Steuerpaket mit bedeutenden Konsequenzen für den Online-Handel geplant.

Der Handel über das Internet ermöglicht es jedem Unternehmen, grenzenlos Kunden zu erreichen und zu beliefern. Bei privaten Endkunden spielt die Frage eine Rolle, wo und wie diese Lieferungen der Umsatzsteuer unterliegen. Innerhalb der EU liegt die Umsatzsteuerschuld häufig im Land des Empfängers. Eine Freigrenze ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), grenzüberschreitende Lieferungen im Online-Handel in ihrem Heimatland zu versteuern. Das erspart kostenintensive Steuerberatungen in den jeweiligen Zielländern.

Was ist die Umsatzsteuer-Lieferschwelle?

Die Lieferschwelle entspricht der oben erwähnten Freigrenze für Lieferungen innerhalb der EU. Ihre Höhe ist allerdings nicht einheitlich. Wird sie überschritten – und zwar innerhalb eines Kalenderjahres – ist im Zielland eine Registrierung erforderlich, eine Umsatzsteuernummer zu beantragen und die Steuer zu entrichten. Daraus folgt die Pflicht zu Steuererklärungen, Voranmeldungen und natürlich zur Einhaltung aller steuerlichen Vorschriften.

Die Spanne der Lieferschwellen reicht derzeit von 35.000 bis 100.000 Euro (netto).

Ein weiterer Grund für eine Registrierung (samt steuerlicher Pflichten) in einem EU-Land ergibt sich aus der Lagerung der Ware in diesem Land. Amazon unterhält in allen großen EU-Marktplätzen eigene Lager. Im Rahmen des Pan-europäischen Versands durch Amazon können FBA-Händler („Fulfillment by Amazon“) diese Lager für ihren Verkauf im jeweiligen Land nutzen. Amazon kümmert sich um Logistik, Lagerung und Versand. Die Waren werden gemäß prognostiziertem Verkauf auf die Lager verteilt. Amazon-Händler, die diese Services in Anspruch nehmen, müssen in jedem „Lager-Land“ eine Umsatzsteuernummer beantragen und den steuerlichen Pflichten nachkommen.

Gründe für die Reform

Wie eingangs bereits erwähnt, hinkt die Steuergesetzgebung der sehr dynamischen Entwicklung im Online-Handel hinterher. Für manches gibt es schlicht keine Gesetze, und so ist von jährlichen Umsatzsteuerverlusten in Milliardenhöhe die Rede, denen mit einem neuen E-Commerce-Steuerpaket begegnet werden soll. Gleichzeitig soll eine allgemeine Anpassung der Gesetzeslage an die aktuellen Entwicklungen vorgenommen werden.

Die neue einheitliche Lieferschwelle

Für alle grenzüberschreitenden Verkäufe innerhalb der EU beträgt die Lieferschwelle künftig 10.000 Euro innerhalb eines Jahres. Bei Überschreitung dieses Wertes müssen sich Online-Händler in allen Lieferländern registrieren.

Inkrafttreten des neuen Gesetzes

Die ursprüngliche Planung – 1. Januar 2021 – war pandemiebedingt nicht einzuhalten, deshalb wird nun der 1. Juli 2021 genannt. Ausführliche Informationen finden Sie unter [1] und [2].

Weitere Änderungen

In dem Steuerpaket geht es nicht nur um die neue Lieferschwelle, sondern um weitere Änderungen für:

  • Mini-One-Stop-Shops (MOSS)
  • Kleinbetragssendungen
  • Steuerschuldnerschaft von Online-Plattformen

Anpassungen des MOSS-Verfahrens (Mini-One-Stop-Shop) [3] sollen für leichtere Abwicklungen der Steuer sorgen. Mini-One-Stop-Shops müssen sich nicht mehr in mehreren Mitgliedsländern registrieren, sondern können die Umsatzsteuerabwicklung von einer Anlaufstelle aus vornehmen. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern. Die Nutzung dieses Verfahrens ist freiwillig.

Lieferschwellen-Darstellung in ALPHAPLAN

  • Bei der Belegerstellung werden die landesspezifischen Mwst.-Sätze herangezogen, sofern die Lieferschwelle erreicht ist.

  • Eingabe und Pflege der Steuersätze der europäischen Länder.

  • Eingabe und Pflege der Erlöskonten für die FiBu – je Land können unterschiedliche Erlöskonten genutzt werden.

Fazit

Online-Händler, die von den Änderungen betroffen sind, sollten die Entwicklung besonders mit Blick auf den Termin des Inkrafttretens genau verfolgen, die Auswirkungen auf das eigene Geschäft überprüfen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

[1] Europäische Kommission

[2] Europäische Kommission (PDF)

[3] Bundeszentrale für Steuern – Mini One Stop Shop